Unterstützungskasse der Rennställe und Trainingsanstalten des Bundesgebietes e.V.

Die Unterstützungskasse ist ein seit 1953 eingetragener Verein und hilft unverschuldet in Not geratenen Belegschaftsangehörigen oder ehemaligen Belegschaftsangehörigen (Jockeys, Rennreiter, Trainer, Stallpersonal, Witwen, Waisen) der Rennställe und Trainingsanstalten in Deutschland. Sie finanziert sich ausschließlich über Spenden, die vom Deutschen Trainer- und Jockeyverband e.V. verwaltet werden.

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Bank:

Sparkasse Köln Bonn

Inhaber:

Deutscher Galopp e.V.

BIC:

COLSDE33

IBAN:

DE52 3705 0198 0004 0021 84

Betreff:

2300135 Unterstützungskasse

Satzung

der Unterstützungskasse der Rennställe und Trainingsanstalten des Bundesgebietes e.V., Köln, in der Neufassung vom 23.06.1978

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Unterstützungskasse der Rennställe und Trainingsanstalten des Bundesgebietes e.V." (im folgenden kurz Unterstützungseinrichtung genannt).
  2. Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck und Leistung

  1. Ausschlieslicher Zweck der Unterstützungseinrichtung ist die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung der Belegschaftsangehörigen oder früheren Belegschaftsangehörigen der Rennställe und Trainingsanstalten im Bundesgebiet bei Hilfsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter. Außerdem können bedürftige Witwen und Waisen unterstützt werden.
  2. Die Unterstützungseinrichtung kann Altersrenten, Witwen oder Sterbegelder gewähren. Werden solche Leistungen gewährt, so darf die Rente bzw. Sozialhilfe der Mehrzahl der Leistungsempfänger den Betrag von DM 12.000,-- jährlich nicht übersteigen.
  3. Die laufenden Leistungen dürfen die in § 10 der KSTDVO genannten Beträge nicht übersteigen.
  4. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen der Unterstützungseinrichtung zugute kommen sollen, müssen aus Berufsangehörigen bestehen.
  5. Die Unterstützungsberechtigten dürfen zu Leistungen an die Unterstützungseinrichtung nicht herangezogen werden.

§ 3 Rechtsanspruch

  1. Die Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Leistungen der Unterstützungseinrichtung. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Altersrenten, Witwen-, Waisen- oder Sterbegeldern und anderen Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungseinrichtung nicht begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs.
  2. Der Unterstützungsempfänger hat bei Unterstützungszahlungen folgende Erklärung abzugeben:
    "Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen der Unterstützungseinrichtung freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen ein Anspruch gegen die Unterstützungseinrichtung nicht erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden. Datum, Unterschrift"

§ 4 Einkünfte des Vereins

  1. Die Einkünfte der Unterstützungseinrichtung bestehen
    a) aus freiwilligen Zuwendungen der Inhaber der Rennställe und Trainingsanstalten oder von anderer Seite,
    b) aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

§ 5 Verwendung der Einkünfte und des Vermögens

  1. Die Einkünfte und das Vermögen der Unterstützungseinrichtung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke benutzt werden.
  2. Über die Verwendung der Einkünfte und des Vermögens entscheidet der Vorstand.
  3. Die Anlage des Vermögens hat stets in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Unterstützungseinrichtungen zu erfolgen.
  4. Das Vermögen muß mündelsicher angelegt werden.
  5. Die der Unterstützungseinrichtung zufließenden Mittel dürfen nicht in Betrieben der Kassenträger der Unterstützungseinrichtung angelegt werden.

§ 6 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Unterstützungseinrichtung.
  2. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Unterstützungseinrichtung.
  3. Der Vorstand beschließt über die zu gewährenden Unterstützungen.
  4. Vor seinen Entscheidungen hat der Vorstand den Beirat zu hören.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Mamen der Mitglieder und der Träger der Unterstützungseinrichtung hat der Vorstand mit dem Rechnungsabschluß eines jeden Kalenderjahres dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der Unterstützungseinrichtung müssen Inhaber eines Rennstalles oder einer Trainingsanstalt oder Belegschaftsangehörige derselben sein.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Beitritt muß schriftlich erklärt werden.
  3. entfällt
  4. Eine Erhebung von Mitgliedsbeiträgen ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund,
    c) durch Tod.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe der Unterstützungseinrichtung sind:
    a) der Vorsitzende,
    b) der Vorstand,
    c) der Beirat,
    d) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder der beiden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende soll von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem alle vertretenden Vorsitzenden und einem Beauftragten des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Kalenderhjahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.
  3. Der Beauftragte des Direktoriums wird von diesem bestimnt.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens 2 Mitglieder anwesend sind.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 11 Beirat

  1. Dem Vorstand steht ein aus 4 Mitgliedern bestehender Beirat zur Seite. Diese Mitglieder müssen Belegschaftsangehörige der Rennställe bzw. Trainingsanstalten sein.
  2. Die Mitglieder des Beirats müssen das Vertrauen der Unterstützungsberechtigten besitzen und werden von den Belegschaftsangehörigen auf 3 Kalenderjahre gewählt.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Wochenrennkalender.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  4. Der Vorsitzende legt der Mitgliederversammlung nach jedem Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß vor, aus dem alle Einnahmen und Ausgaben der Unterstützungseinrichtung zu ersehen sind.
  5. Die Mitgliederversammlung hat jederzeit das Recht, eine Revision bezüglich des Geschäftsganges und der Kassenverhältnisse vorzunehmen. Das gleiche Recht steht dem Direktorium für Vollblutzucht und Rennen zu.
  6. Stimm- und wahlberechtigt %ind alle Mitglieder.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit.
  8. entfällt

§ 13 Auflösung der Unterstützungseinrichtung

  1. Die Auflösung der Unterstützungseinrichtung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Unterstützungseinrichtung soll das vorhandene Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Unterstützungsempfänger in dem bisherigen Verhältnis so lange weiterbezahlt werden, bis das Vermögen verbraucht ist.
  3. Zu Beschlüssen über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Unterstützungseinrichtung sowie zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich. Sie sind daher vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  4. Im Falle der Auflösung der Unterstützungseinrichtung erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator.