Satzung des Deutschen Trainer- & Jockeyverbandes e.V.

eingetragen in das Vereinsregister 5065 beim Amtsgericht Köln

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen "Deutscher Trainer- und Jockey-Verband e.V.".
  2. Sitz des Verbandes ist Köln.
  3. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Sicherung der Berufsrechte und Standesinteressen seiner Mitglieder.
  2. Darüber hinaus besteht die Verantwortlichkeit für die Auszubildenden des Berufes Pferdewirt - Schwerpunkt Rennreiten - zur außerbetrieblichen Ausbildung und aller damit zusammenhängenden Aufgaben.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle in Deutschland tätigen Berufstrainer oder Berufsrennreiter, die im Besitz einer vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. erteilten oder anerkannten Lizenz sind.
  3. Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Mit der Beantragung der Lizenz beim Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. tritt die Mitgliedschaft automatisch ein.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Tätigkeitsaufgabe des Berufes, des Berufstrainers oder Berufsrennreiters oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgleiderversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen. Er setzt sich zusammen aus
    a) dem ersten Vorsitzenden
    b) dem zweiten Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) drei Beisitzern
  2. Die sechs Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen selbst aus ihrer Mitte den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden und den Kassenwart. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Verbandsmitglieder bzw. übernimmt der Restvorstand für das ausgeschiedene Mitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds.
  3. Der Vorstand führt den Verband und seine Geschäfte und vertritt ihn gerichtlich wie außergerichtlich. Er regelt den Verbandbetrieb und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB, darunter immer einer der Vorsitzenden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch Vorstandsbeschluss vom Vorstand einberufen wird.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Wochenrennkalender unter Angabe der Tagesordnung. Die Bekanntmachung soll mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.
  3. Zur Tagesordnung gehören regelmäßig:
    a) Entgegennahme des Vorstandsberichts, Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes,
    b) Wahl des Vorstandes auf drei Jahre,
    c) Wahl zweier Kassenprüfer und eines stellvertretenden Kassenprüfers,
    d) Anträge und Verschiedenes.
  4. Bei den Vorstandswahlen sollen Trainer und Jockeys in angemessener Weise, möglichst in gleicher Zahl, berücksichtigt werden.
  5. Stimm- und wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Verbandes.
  6. Anträge, die die Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, bei den Vorstandswahlen ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter.
  8. Der Vorstand kann ferner außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß eine solche binnen Monatsfrist einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht Gesetzesvorschriften etwas anderes bestimmen.
  10. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 7 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen und ein Geschäftsbericht auszufertigen. Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern zu überprüfen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Die Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Verbandes regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Satzungsänderungen, die von Behörden oder vom Registergericht gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Trainer- und Jockeyverband e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen des Deutschen Trainer- und Jockeyverband e.V. an die Unterstützungskasse der Rennställe und Trainingsanstalten des Bundesgebietes e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.